Nach dem Austritt des Vereinigen Königreichs aus der Europäischen Union haben Personen, die in das Vereinigte Königreich einwandern, in bestimmten Fällen eine „Gesundheitsgebühr“ zu zahlen. Die „Gesundheitsgebühr“ ist im Zuge des Antrags auf ein Visum oder eines Einwanderungsantrags zu entrichten.
Im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ist unter anderem festgelegt, dass versicherte Personen aus einem EU-Mitgliedstaat bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich oder Wohnsitzverlegung in das Vereinigte Königreich im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls die benötigten Sachleistungen vom britischen Leistungserbringer zu Lasten des zuständigen EU-Mitgliedstaats erhalten.
Für österreichische Versicherte bedeutet dies, dass die Sachleistungen
- im Falle eines vorübergehenden Aufenthaltes mit der sich auf der Rückseite der e-card befindlichen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) und
- bei einer Wohnsitznahme im Vereinigten Königreich durch Vorlage einer vom zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger ausgestellten Anspruchsbescheinigung (PD S1) beim britischen Versicherungsträger
grundsätzlich kostenfrei – wie eine im Vereinigten Königreich versicherte Person – beansprucht werden können. Es sind nur allfällig vorgesehene Selbstbehalte zu leisten.
Nach den uns vorliegenden Informationen habe die Inhaber einer Anspruchsbescheinigung PD S1 die „Gesundheitsgebühr“ im Zuge des Einwanderungsprozesses vorerst zu zahlen. Nach Vorlage des PD S1 beim britischen Versicherungsträger kann aber eine Erstattung der „Gesundheitsgebühr“ beantragt werden. Darüber hinaus sind Studierende von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen bzw. können diese ebenfalls eine Erstattung beantragen.
Nähere Informationen stehen unter www.gov.uk/healthcare-immigration-application/who-needs-pay zur Verfügung.