Nach langwierigen Verhandlung konnte die Europäische Kommission nunmehr eine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über ein Handels- und Kooperationsabkommen (kurz: Handelsabkommen) erzielen. Für das Inkrafttreten des Handelsabkommens sind jedoch noch einige Schritte erforderlich
(z. B. Beschlüsse des Europäischen Rates, Zustimmung des Europäischen Parlaments). Angesichts der außergewöhnlichen Umstände hat aber die Europäische Kommission vorgeschlagen, das Abkommen für einen begrenzten Zeitraum bis zum 28.2.2021 vorläufig anzuwenden. Der weitere Prozess für das Inkrafttreten soll daher so rasch wie möglich vorangetrieben werden.
Das Handelsabkommen erstreckt sich nicht nur auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern auch auf viele andere Bereiche, wie beispielswiese Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz sowie die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Sozialversicherung bedeutet dies, dass im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nunmehr zwei Rechtsgrundlagen zu beachten sind:
- Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) und
- Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Handelsabkommen)
Das Austrittsabkommen bleibt weiterhin in Kraft und regelt im Bereich der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die (uneingeschränkte) Weiteranwendung des EU-Rechts für bestimmte Personengruppen in den im Austrittsabkommen genannten Fällen (Übergangsfälle). Weitere Informationen stehen im Artikel „BREXIT - Auswirkungen im Bereich der sozialen Sicherheit“ zur Verfügung.
Das Handelsabkommen regelt im Bereich der sozialen Sicherheit die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich für Sachverhalte ab dem 1.1.2021. Ausführliche Informationen über den Werdegang des Abkommens sowie ein vollständiger Vertragstext sind unter Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (europa.eu) zu finden.
Da der Vertragstext des Handelsabkommens erst am 25.12.2020 den EU-Mitgliedstaaten übermittelt wurde, müssen die Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten noch eingehend analysiert, offene Fragen geklärt und Auslegungen sowie gemeinsame Vorgangsweisen festgelegt werden. Die nachstehenden Ausführungen sollen lediglich einen ersten kurzen Überblick über den Bereich der sozialen Sicherheit gewähren.
Im Handelsabkommen regeln Teil Vier Titel I sowie insbesondere das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Sozialversicherungsbelange. Die Bestimmungen entsprechen in vielen Bereichen den Regelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Allerdings wurden auch neue Vorschriften aufgenommen, die vom EU-Recht abweichen.
Das Handelsabkommen enthält im Bereich der sozialen Sicherheit Regelungen betreffend
- das anzuwendende Recht
Dies sind Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zu den Rechtsvorschriften eines Staates (z. B. wenn eine Person gleichzeitig Erwerbstätigkeiten in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten sowie dem Vereinigten Königreich ausübt).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass im Rahmen des Handelsabkommens auch Entsendungen in und aus dem Vereinigten Königreich vorgesehen sind. Dazu ist– sofern dies ein EU-Mitgliedstaat möchte - eine entsprechende Eintragung in einen Anhang erforderlich. Österreich hat bereits eine entsprechende Anhangseintragung beantragt. Dies bedeutet, dass auch ab dem 1.1.2021 Entsendungen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich möglich sind.
Im Gegensatz zur bisherigen Möglichkeit des Abschlusses von Ausnahmevereinbarungen (Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004), können nach dem Handelsabkommen keine Ausnahmen mehr von den vorgesehenen Zuordnungsregelungen zwischen den Behörden der beteiligten Staaten geschlossen werden.
- die Leistungen bei Krankheit
Beispielsweise wird durch das Handelsabkommen – wie bereits bei Anwendung des EU-Rechts –sichergestellt, dass bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb des zuständigen Staates (z. B. Dienstreisen, Urlaub) eine aushilfsweise Sachleistungsgewährung vorgesehen ist. Erleidet beispielsweise eine in Österreich versicherte Person während ihres Urlaubs im Vereinigten Königreich einen Unfall oder erkrankt sie dort, erhält sie die benötigten medizinischen Leistungen (z. B ärztliche Behandlung) wie ein britischer Versicherter/britische Versicherte und hat – wie bisher - nur allfällige Selbstbehalte zu zahlen.
Darüber hinaus sind weiterhin auch geplante Behandlungen im anderen Staat möglich, wobei davon aber künstliche Befruchtungen ausgenommen wurden.
Nicht in das Handelsabkommen übernommen wurden die besonderen Regelungen für Grenzgänger in Rente (Art. 28 der VO (EG) Nr. 883/2004).
- die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen
Die Feststellung und Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen erfolgt - wie bisher – analog den diesbezüglichen EU-Bestimmungen. Ebenfalls sichergestellt ist der Leistungsexport. Lediglich bei den Invaliditätspensionen wurden im Handelsabkommen neue Bestimmungen aufgenommen, die jedoch noch eingehend analysiert werden müssen.
- die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Dieser Bereich entspricht im Wesentlichen den Regelungen in den EU-Verordnungen.
- die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Die wesentlichste Änderung im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist, dass das Arbeitslosengeld nicht mehr zu exportieren ist.
Erwähnt sollte noch werden, dass – im Gegensatz zum EU-Recht - sowohl der Bereich der Familienleistungen als auch die Pflegeleistungen vom sachlichen Geltungsbereich des Handelsabkommens nicht erfasst sind.
Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission, erklärte zum Handelsabkommen: „Es hat sich gelohnt, für diese Einigung einzutreten, denn wir verfügen jetzt über ein gerechtes und ausgewogenes Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, das unsere europäischen Interessen schützen, einen fairen Wettbewerb gewährleisten und unseren Fischereigemeinden die dringend benötigte Berechenbarkeit bieten wird. Zu guter Letzt können wir den Brexit hinter uns lassen und nach vorne schauen. Europa schreitet jetzt voran.“
Diesen Ausführungen kann aus der Sicht der Sozialversicherung vollinhaltlich zugestimmt werden, weil dadurch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich weiterhin ein sozialer Schutz gewährleistet wird.