Hintergrund
Am 1. Jänner 2015 trat eine umfassende Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) in Kraft. Dieses begrenzt die maximale Arbeitszeit für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Krankenanstalten. In bestimmten Fällen beinhaltet das Gesetz Ausnahmeregelungen. Diese Begrenzung der Arbeitszeiten in Krankenanstalten könnte dazu führen, dass die angestellten Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten zusätzlich eine wahlärztliche Tätigkeit annehmen. Dies könnte zur Folge haben, dass die Anzahl an Wahlärztinnen und Wahlärzten und/oder die gemessene Versorgungswirksamkeit im Zeitverlauf zunimmt und dieser Effekt in politischen Bezirken mit Fonds-Krankenanstalten - aufgrund der räumlichen Nähe - stärker ausgeprägt ist als in politischen Bezirken ohne Fonds-Krankenanstalten. Dieser Bericht hat das Ziel, mögliche Auswirkungen des KA-AZG auf die Anzahl der Wahlärztinnen und Wahlärzte zu analysieren.
Methode
Zur Überprüfung der Auswirkungen des KA-AZG werden zunächst geeignete Datenquellen identifiziert sowie relevante Rechtsquellen analysiert. Zur quantitativen Überprüfung etwaiger Auswirkungen wird die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte laut Österreichischer Ärztekammer und Zahnärztekammer sowie die Versorgungswirksamkeit gemessen in den ÄAVE der Wahlärztinnen und Wahlärzte im Zeitverlauf analysiert.
Ergebnisse
Das KA-AZG regelt unter anderem die Ruhezeiten, verlängerte Dienste und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Für die beiden letzteren gelten während einer Übergangsphase gesonderte Regelungen („Opt-out“) bis Ende Juni 2021 bzw. können bis zu diesem Zeitraum auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden um mehr Stunden arbeiten zu dürfen. Nach der Übergangsphase wird die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit auf maximal 48 Wochenstunden gesenkt. Sonderregelungen gibt es für Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken, leitende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und nach individueller Vereinbarung. Im Hinblick auf Nebenbeschäftigungen bleibt im Gesetz unklar, ob diese zur regulären Arbeitszeit zählen oder gesondert berücksichtigt werden.
Bei der Analyse der Datenquellen im Zeitverlauf kann nicht festgestellt werden, dass weder die Anzahl noch die Versorgungswirksamkeit der Wahlärztinnen und Wahlärzte nach Umsetzung des KA-AZG stärker ansteigt als vor Einführung des KA-AZG. Auch die Kategorisierung der politischen Bezirke hinsichtlich Spitalsvorkommen, führt nicht dazu, dass unterschiedliche Entwicklungen nachgewiesen werden können.
Diskussion
Die Analyse der Daten zeigt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt keine relevanten Auswirkungen des KA-AZG im Hinblick auf die Hypothese nachgewiesen werden können. Die Ergebnisse müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Zeitraum seit in Kraft treten des Gesetzes mit all seinen Ausnahmeregelungen relativ kurz ist und Sonderregelungen bis Ende Juni 2021 gelten, interpretiert werden. Deshalb werden Analysen zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen. Empfohlen wird ferner, Gruppen von Ärztinnen und Ärzte im Zeitverlauf zu analysieren, da nicht alle im selben Ausmaß von der Arbeitszeitkürzung betroffen sind. Zusätzlich kann eine repräsentative Befragung nähere Informationen liefern.