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Medizinische Rehabilitation


Die medizinische Rehabilitation schließt optimalerweise an die akutmedizinische Versorgung an und steht mit dieser in ursächlichem und zeitlichem Zusammenhang. Voraussetzung für den Beginn der Rehabilitation ist ein stabiler Krankheitszustand. Die medizinische Rehabilitation kann daher erst dann beginnen, wenn das Angebot der Rehabilitationsmedizin in einem vernünftigen Mindestausmaß vom Rehabilitanden genutzt werden kann. Das heißt, dass der Rehabilitand durch die akutmedizinische Versorgung und eine allenfalls angeschlossene Mobilisierungsphase so weit wiederhergestellt sein soll, dass rehabilitationsmedizinische Maßnahmen im Mindestausmaß von 2-3 Stunden täglich durchgeführt werden können.

Generelles Rehabilitationsziel ist es, den Patienten wieder in die Lage zu versetzen, möglichst ohne fremde Hilfe ein eigenständiges Leben führen zu können. Es gilt, behinderungsbedingte Pensionierungen und Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder zumindest aufzuschieben.

Für die Erbringung der medizinischen Rehabilitation kommen sowohl Unfallversicherungs-, als auch Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger in Betracht.

Aufgabe des Dachverbandes ist es, durch den Abschluss von Rahmenverträgen und die Erarbeitung von Strukturqualitätskriterien eine bundesweit einheitliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und die vorhandenen Qualitätsstandards zu halten und zu verbessern. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, hat der Dachverband bereits mehrmals Studien zum Thema Rehabilitation in Auftrag gegeben bzw. selbst erarbeitet. Die Ergebnisse dieser Studien stellen Anhaltspunkte für weitere Vertragsabschlüsse dar, um allfällige Versorgungslücken zu schließen bzw. einer regionalen Überversorgung entgegenzuwirken.
Die aktuelle Studie ist der Rehabilitationsplan 2020, mit dessen Erstellung die Gesundheit Österreich Forschungs- und Planungsgesellschaft mbH (GÖ FP) beauftragt wurde, und in dem der Ist- und Sollstand an stationären und ambulanten Rehabilitationskapazitäten – gegliedert nach Versorgungszonen und Indikationen – sowohl in den sv-eigenen als auch in den Vertragspartner-Einrichtungen dargestellt wird. 

Um die im Bereich der Rehabilitation unbedingt notwendige Information und Kommunikation zwischen niedergelassenen Ärzten und Spitalsabteilungen einerseits und der Sozialversicherung andererseits zu verbessern, gibt es den Rehabilitationskompass, der das frühere Handbuch zur medizinischen Rehabilitation ersetzt hat - rehakompass.oebig.at.


In seiner Funktion, für die SV-Träger verbindliche Richtlinien zu erlassen, hat der Dachverband im Bereich der Rehabilitation die Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge (RKK) sowie die Richtlinien für die Festsetzung und Befreiung von Zuzahlungen gemäß § 31 Abs. 5 Z 27 ASVG bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge verfasst.

Diese Richtlinien finden Sie in unserer SozDok. 



 

Zuletzt aktualisiert am 15. März 2023