Höhe des Service-Entgelts
Für das Jahr 2025 ist am 15.11.2024 ein Service-Entgelt in Höhe von EUR 13,80 fällig.
Ermittlung des Service-Entgeltes für 2025:
13,35 Euro (Service-Entgelt für 2024) x 1,035 (Aufwertungszahl für 2024) = 13,81725 Euro; Rundung auf fünf Cent = 13,80 Euro.
Betroffene Personen
Das Service-Entgelt ist für folgende Personen vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen in einem Ausbildungsverhältnis
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) oder
- Bezieherinnen und Bezieher einer
Kündigungsentschädigung.
Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:
- geringfügig Beschäftigte
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
- Personen, von denen bekannt
ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen
Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
abgemeldet werden.
Rückerstattung des Service-Entgelts
Personen mit mehr als einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zahlen zunächst das Service-Entgelt für jeden Versicherungsanspruch, erhalten jedoch die zu viel entrichteten Entgelte gegen Vorlage der Zahlungsbelege (Lohn- bzw. Gehaltsverrechnungsbelege) vom zuständigen Krankenversicherungsträger über einen formlosen Antrag rückerstattet.